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Dr. Drees - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahren Sie mehr über das Unternehmen Dr. Drees - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Herr Dr. Drees berät täglich zu Abmahnungen und Kündigungen und steht Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Seite.

Bahnhofstr. 52, 53123 Bonn

Nach einer Abmahnung befürchtet viele Arbeitnehmer, dass sofort ihre Kündigung folgt. Das müssen sie in den meisten Fällen allerdings nicht. Häufig lohnt es sich trotzdem, gegen die Abmahnung vorzugehen. Herr Rechtsanwalt Dr. Drees berät täglich zu Abmahnungen und Kündigungen. Auf seinen Rat können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertrauen. Was tun, wenn Arbeitgeber Pflichtverletzungen rügt? Welche Abmahnungsgründe gibt es? Droht eine Kündigung? Ist eine Kündigung wirksam? Soll ich den Erhalt eines Abmahnschreibens bestätigen? Sie haben Fragen zum Thema Abmahnung? Ist eine mündliche Abmahnung wirksam? Was tun gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung? Eine Abmahnung droht, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt. So fordert der Arbeitgeber den Mitarbeiter dazu auf, sich künftig an die Regeln zu halten. Die Abmahnung ist auch eine Warnung an den Arbeitnehmer und soll ihm Gelegenheit geben, sich mit einem besseren Verhalten zu bewähren. Mögliche Abmahnungsgründe sind so vielfältig wie das Arbeitsleben selbst. Jede denkbare Pflichtverletzung kann zur Abmahnung führen. Unwirksam ist allerdings eine Abmahnung wegen Krankheit. Es kommt im Arbeitsalltag dennoch immer wieder dazu. Eine Krankheit hat aber nichts mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu tun. Kommt es später zu einem Kündigungsprozess, wird der Richter die Abmahnung schlichtweg ignorieren (bzw. sie wirft kein gutes Licht auf den Arbeitgeber). Möglich ist allenfalls eine Abmahnung wegen fehlender oder verspäteter Krankmeldung. Gleich vorab: Eine Abmahnung führt nicht automatisch zur Kündigung. Oftmals bereitet sie eine solche aber vor. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Erst bei einem erneuten Fehlverhalten droht daher eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese wiederholte Pflichtverletzung muss auch mit dem abgemahnten Fehlverhalten übereinstimmen. Arbeitgeber B hat Arbeitnehmer A wegen Unpünktlichkeit abgemahnt. Wenig später erwischt B den A, wie dieser während der Arbeitszeit privat telefoniert. B kündigt dem A daraufhin. Zu Recht? Die Kündigung ist rechtswidrig. B hat A zwar abgemahnt, jedoch nur wegen seiner Unpünktlichkeit. Eine Kündigung wegen des Telefonats bedarf einer erneuten Abmahnung. Oftmals muss der Arbeitnehmer vor einer Kündigung sogar nicht nur einmal, sondern mehrfach abgemahnt werden. Die genaue Anzahl der Abmahnungen hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab. Bei leichten Verspätungen können daher sogar drei oder mehr Abmahnungen erforderlich sein. Es mag überraschen, aber die Abmahnung hat für den Arbeitnehmer auch etwas Gutes: Mit ihr gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er wegen des abgemahnten Verhaltens nicht mehr kündigen wird. Er kann sich also nicht einfach umentscheiden und auf die Abmahnung eine Kündigung „draufsetzen'. Dazu ist er erst berechtigt, wenn der Arbeitnehmer das Fehlverhalten wiederholt oder der Arbeitgeber ganz neue Tatsachen über das abgemahnte Verhalten erfährt. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zwar grundsätzlich nur nach einer oder mehreren Abmahnungen erlaubt. Arbeitnehmer A erscheint mehrmals ein paar Minuten zu spät zur Arbeit. Arbeitgeber B ist erbost und kündigt dem A aufgrund seiner Unpünktlichkeit. Ist die Kündigung wirksam? Nein. In Betracht kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie kann aber in aller Regel erst nach einer Abmahnung ergehen. B hätte den A daher zunächst (hier wohl mehrfach) abmahnen müssen. Wiegt das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer, dass dem Arbeitgeber die Zusammenarbeit schlicht nicht mehr zugemutet werden kann, ist auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Im Extremfall kann diese Kündigung dann sogar fristlos erfolgen. Die hier genannten Pflichtverletzungen rechtfertigen häufig eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung:

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